Widerspruch zu Datenübermittlungen
Allgemeine Informationen
Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 4 G.v. 20.10.2015 BGBl I S. 1722 Geltung ab 01.11.2015, abweichend §§ 55 bis 57 ab 26.11.2014; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen 6 frühere Fassungen/ Drucksachen/ Entwurf/ Begründung/ wird in 51 Vorschriften zitiert, darf die Meldebehörde Daten über in Rhönblick gemeldete Einwohner übermitteln an:
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige. Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (§ 42 Abs. 1 BMG)
- Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung ( § 50 Abs.1 BMG)
- Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70 Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Personen die das 50. und jedes folgende Ehejubiläum begehen. (§ 50 Abs. 2 BMG)
Gemäß § 42 Abs. 2 und 3 BMG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Gesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden.
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG haben alle Einwohner ein Widerspruchsrecht zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten zum Zweck der Wahlwerbung und zur Ehrung von Jubilaren.
Die Widersprüche sind ohne Angaben von Gründen schriftlich bei der Gemeinde Rhönblick, Marktgasse 106,98617 Rhönblick oder zur Niederschrift im Meldeamt der Gemeinde Rhönblick, einzulegen.
Hierzu kann das Formular zum Widerspruch zu Datenübermittlungen verwendet werden.
Widersprüche, die bereits gegenüber der Gemeinde Rhönblick geltend gemacht wurden, behalten im bisherigen Umfang ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.
Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 c Soldatengesetz
Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
- Familienname
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.
Gemäß § 18 Abs. 7 Satz 2 MRRG weisen wir durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2016 das achtzehnte Lebensjahr vollenden (volljährig werden), der Datenübermittlung im Rahmen des § 58 c Soldatengesetz widersprechen können.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung Rhönblick zu erklären.
Ansprechpartner
MeldeamtMarktgasse 106
98617 Rhönblick
Frau Evelyn Schuchardt
(036943) 230-12
(036943) 230-31